Die Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam, da das Land die Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet hat. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 27.03.2018 entschieden und damit der Berufung eines Vermieters stattgegeben (Az.:2-11 S 183/17).
Laut Verordnung, mit der die hessische Bauministerin Priska Hinz (Grüne) im November 2015 ein Bundesgesetz umgesetzt hatte, darf die neue Wohnungsmiete bei einem Mieterwechsel nur maximal 10% über der ortsüblichen Miete liegen. Hinz hatte die Vorschrift für 16 Kommunen erlassen, deren Wohnungsmarkt als angespannt gilt, darunter befinden sich viele im Rhein-Main-Gebiet. Das Gericht wies jetzt daraufhin, dass der Bundesgesetzgeber ausdrücklich eine Begründung verlangt habe, wieso ein spezieller Wohnungsmarkt als angespannt gelte. Diese fehle in Hessen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landgericht die Revision zugelassen.
(Mi, 18 Nov 2015)
Pressemitteilung BGH 189/15 vom 18.11.2015
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Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (MietNovG)
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Damit soll der Mietanstieg in Ballungsräumen gedämpft werden. Bei einer Wiedervermietung dürfen die Mieten künftig in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10% übersteigen.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur sogenannten "Mietpreisbremse" (BT-Drs. 18/3121) am 13.11.2014 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen (BT-Plenarprotokoll vom 13.11.2014, S. 6191). Für den 03.12.2014 ist eine öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestags geplant.
Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind nach dem Entwurf allerdings Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Außerdem soll mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetzentwurf dem Bestellerprinzip im Maklerrecht Geltung verschafft werden. Die Regierung will damit unterbinden, dass auf dem Wohnungsmarkt die Zwangslage von Mietern ausgenutzt wird. Das geplante Gesetz soll in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.